Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 7 Deckungsfähigkeit
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb des
Einzelplans die Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 512, 513 sowie 514 bis 527
und 532 bis 546, soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies
wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet auf die Kapitel
des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß § 5
flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung. Darüber
hinaus sind innerhalb der Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die
Ausgaben der Titel der Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die
Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der
entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
Gruppe 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter,
Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,
Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen,
Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur
Instandsetzung bestimmt sind.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen
in den Einzelplänen veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen nach
dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S.
982) in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige
Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen
Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
durchgeführt werden.
(4) Die Verfügungsbeschränkung des § 46 der
Landeshaushaltsordnung gilt nur für die Maßnahmen, auf die sich die
Sperre inhaltlich bezieht. Für andere Maßnahmen, die unter die
Zweckbestimmung des Titels fallen und nicht der Sperre unterliegen, kann die
Deckungsfähigkeit genutzt werden.