Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 7 Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb des

Einzelplans die Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 512, 513 sowie 514 bis 527

und 532 bis 546, soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies

wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet auf die Kapitel

des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß § 5

flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung. Darüber

hinaus sind innerhalb der Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die

Ausgaben der Titel der Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die

Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der

entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:

Gruppe 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter,

Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,

Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen,

Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur

Instandsetzung bestimmt sind.

(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen

in den Einzelplänen veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen nach

dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S.

982) in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem

Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige

Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen

Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang

durchgeführt werden.

(4) Die Verfügungsbeschränkung des § 46 der

Landeshaushaltsordnung gilt nur für die Maßnahmen, auf die sich die

Sperre inhaltlich bezieht. Für andere Maßnahmen, die unter die

Zweckbestimmung des Titels fallen und nicht der Sperre unterliegen, kann die

Deckungsfähigkeit genutzt werden.

§ 6 § 8